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   VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599   

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https://dejure.org/2008,74044
VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599 (https://dejure.org/2008,74044)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599 (https://dejure.org/2008,74044)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. August 2008 - Au 4 K 07.1599 (https://dejure.org/2008,74044)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage; Abwehranspruch des Eigentümers eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs gegen ein "sonstiges" Vorhaben (u.a. Wohngebäude) im Außenbereich (verneint); Zumutbarkeit von Geruchs- und Lärmimmissionen im Außenbereich; Gebot der Rücksichtnahme; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.07.1999 - 4 B 38.99

    Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Ebenso, wie er keinen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks hat, steht dem Kläger als Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs auch kein - allgemeiner - Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben zu (BVerwG 28.7.1999, Az. 4 B 38/99,NVwZ 2000, 552).

    Im Rahmen des § 35 BauGB wird Nachbarschutz nur durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere Ausprägung erfährt (std. Rspr. des BVerwG; vgl. z.B. Urteil vom 28.7.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (BVerwG 25.2.1977, Az. 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122 ff., und vom 2.8.2005, Az. 4 B 41.05, Juris).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG vom 23.9.1999, Az. 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 m.w.N).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Emissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Emissionen aussetzt (vgl. BVerwG vom 18.5.1995, Az. 4 C 20.94, BVerwGE 98, 235).
  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Ein derartiges Erweiterungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es konkretisiert und nicht nur vage oder unrealistisch ist (vgl. BVerwG vom 5.9.2000, Az. 4 B 56/00, NVwZ-RR 2001, 82).
  • BVerwG, 11.05.1998 - 4 B 45.98

    Nachbarschutz - Abwehrrecht gegen rechtswidrige Baugenehmigung

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Ob das Vorhaben des Beigeladenen das Erschließungserfordernis erfüllt oder nicht ist vorliegend nicht relevant, denn hierauf könnte sich der Kläger nur dann berufen, wenn ihm bei fehlender Erschließung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ein Notwegerecht "aufgedrängt" würde (vgl. z. B. BVerwG vom 11.5.1998, Az. 4 B 45/98, NJW-RR 1999, 165; BayVGH vom 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92, Juris), was offensichtlich nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 02.08.2005 - 4 B 41.05

    Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei von einem Schweinemaststall ausgehenden

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (BVerwG 25.2.1977, Az. 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122 ff., und vom 2.8.2005, Az. 4 B 41.05, Juris).
  • VGH Bayern, 19.02.2007 - 1 ZB 06.92

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nachbarklage gegen Vorbescheid;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Ob das Vorhaben des Beigeladenen das Erschließungserfordernis erfüllt oder nicht ist vorliegend nicht relevant, denn hierauf könnte sich der Kläger nur dann berufen, wenn ihm bei fehlender Erschließung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ein Notwegerecht "aufgedrängt" würde (vgl. z. B. BVerwG vom 11.5.1998, Az. 4 B 45/98, NJW-RR 1999, 165; BayVGH vom 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92, Juris), was offensichtlich nicht der Fall ist.
  • VGH Bayern, 12.07.2004 - 25 B 98.3351
    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Bei konventionellen Rinderställen liegt die Geruchsschwellenentfernung, ab der Gerüche gerade noch wahrgenommen werden, bis zu einer Bestandsgröße von etwa 400 Großvieheinheiten (entspricht etwa 500 Rindern), bei etwa 30 m; bei Offenstallhaltung trifft diese Geruchsschwellenentfernung auf einen Bestand bis zu 240 Großvieheinheiten zu (vgl. BayVGH vom 12.7.2004, Az. 25 B 98.3351, m.w.N., Juris; VG München vom 13.12.2007, Az. M 11 K 05.2481, Juris).
  • VG München, 13.12.2007 - M 11 K 05.2481
    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599
    Bei konventionellen Rinderställen liegt die Geruchsschwellenentfernung, ab der Gerüche gerade noch wahrgenommen werden, bis zu einer Bestandsgröße von etwa 400 Großvieheinheiten (entspricht etwa 500 Rindern), bei etwa 30 m; bei Offenstallhaltung trifft diese Geruchsschwellenentfernung auf einen Bestand bis zu 240 Großvieheinheiten zu (vgl. BayVGH vom 12.7.2004, Az. 25 B 98.3351, m.w.N., Juris; VG München vom 13.12.2007, Az. M 11 K 05.2481, Juris).
  • VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873

    Gebietserhaltungsanspruch und Rücksichtnahmegebot bei Hobbypferdehaltung (bis

    Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Gerüche aus Pferdeställen in der Hinsicht, in der sie immissionsschutzmäßig zu würdigen sind, nicht über die Gerüche hinausgehen, die von Rinderställen stammen (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.04.2004 - 25 B 98.3300 - juris; Beschl. v. 07.10.2008 - 15 ZB 08.87 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.01.2006 - AN 18 K 04.00717 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599 - juris).
  • VG Neustadt, 27.06.2019 - 4 K 44/19

    Außenbereich, Baurecht, Bauvorbescheid, Betrieb, Dauerhaftigkeit,

    Bei konventionellen Rinderställen liegt die Geruchsschwellenentfernung, ab der Gerüche gerade noch wahrgenommen werden, bis zu einer Bestandsgröße von etwa 500 Rindern bei etwa 30 m; bei Offenstallhaltung trifft diese Geruchsschwellenentfernung auf einen Bestand bis zu 240 Großvieheinheiten zu (VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2008 - Au 4 K 07.1599 -, Rn. 24, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Juli 2004 - 25 B 98.3351 -, Rn. 36, juris).
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